DIGITALNA ARHIVA ŠUMARSKOG LISTA
prilagođeno pretraživanje po punom tekstu




ŠUMARSKI LIST 1/1933 str. 48     <-- 48 -->        PDF

zuwirken sein wi´rd, damit iedenfalls die seit dem Jahre ri8i48 auffallend gesteigerten
Beziige zum Theile mehr als doppelt iiberschreiten, zvveckmassig restringirt \verden.
Agram am 6. Marz 1856.
Im Namen des Kommandierenden .. (ieneralen
(Prema prostom starom prepisu). Simbschen m. p., Fmlt.


Dokumenat broj U.


Varasdiner Qrenz Truppen Brigade. .. Nro V96.
An das Varasdiner k. k. Creuzer Orenz Regiment .
Welche Entscheidung in Betreff des den bedtirftigen behaustcn Kommunitats Iiisassen
zu ihrem eigenen Bedarfe zukommenden, hinsichlich des Baiimaterials auf die
aus solidem Materiale nicht herstellbaren Hausbestandtheile, im Belaiig des Feueningsstoffes
aber auf das Maximum von iatniiclien 10 Klafter bescliiinkten \valdtaxfreien Holzbezuges
Nvegen dessen Fortbestandes uiid Restringirung mittelst des lioheii Armee Ober
Commando Reskripts vom 24. v. .. S. 1./8. Nro 874, erfolgt i´st, liievon gescliieht die Mitteilung
durch Anscliiuss einer Abschrift von der hohen Landes General CommaTido Instnvktion
vom 6. d. .. S. 1./.. Nro 1052.
Indem hiemit der Bericht von 20. Oktober 1855. V. 8453/3539 seine Eriedignung
erlialt, folgt zugleitli von dem derselben zum Grunde gelangten, in der obgedachten
Aniage in Berufung gezogenen hierseitigen Vortrage vom 19. November v. J. .. Nro 670,
725 u. 772 die Kopie mit, woraus die den Ausschlag gebenden Motive zu crsehen sind,
und wird hierseits nocli folgendes zur Nachachtung und weiters entsprechenden Veraiilassung
angefiigt.
Der gedachte Holzbezug hat bloss fiir die dazu Bercchtigten und uur mit der in
der gegenvk´artigen liolien Verordnung so wie in den darin angefiihrten Normen bedingten
Beschr.´inkung auf das unumgangliclie Minimum des Bedarfes stattzufinden; auch versteht
es sich von selbst, dass die forstli´chen Directionen zu beobacliten kommen, \vonach —
insofern allfalls das derartige Erforderniss iiberliaupt niclit voUkommen, oder bloss in
der Niihe nicht zu befriedigen thunlicli ist — sich auch mit einem minderen Ouantum
und Ouale, so wie mit einem weitern wenn nur in gesetzlicher Entfernung befindlichen
Anvveisungsplatze begniigt \verden muss.
Es liegt ferner in der Natur der Sache, dass die Anspriiche der Kommunitatsinsassen
vor jenen des Aerars, đer GrenZ Gemeinden und der Grenzer nicht wohl
©inen Vorzug finden konnen, gleich wie sonst iiherhaupt nach dem Vorangedeuteten eine
etwaige iibertriebene Heiklichkeiit nicht gestattet werden darf; jedoch ist anđererserts
die Ervvartung zu hegen, dass auch iene durch die Umstande und durch die Voršchriften
nicht gebotene Beschrankung so \vie jene nicht als notwendig bedingte Erschwerung
des in Rede stehenden Holzbezuges allseits thunlichst vermieden werden wird, indem
mir eine gehorige Reglung desselben mit der uber dessen Fortbestand um erflossenen
hohen Entscheidung bezweckt ist.
Damit iibrigens nicht allein das Interesse der Bezugsberechtigten sondern hauptsiichlich
auch jenes des Aerars so wie der betheiligten VVarasdiner Regimenter gehorig
gevvahrt sei, und weil dieser Gegenstand ein administrativer sei, welcher nebst dem
Waldwesen auch in das Baufach einschljigt, so glaubt man dass der nachstehend angcdeutete
Vorgang angemessen \varc.
Es .solite niimlrch bei der von Seite jedeš Magistrates allitjhrlich im Sommer
stattfindenden kommissionellcn Aufnahme der Holzerfordernissc, wobci nach Vorschrift
bloss die bediirftigen, namli´ch die sonst unbemittelten behausten Insasseii beriicksichtigt
v,-erden diirfen, auch von Seite des betreffenden Regiments ein Administrations Offizier,
čann von der Bau und von der Forst Branche je ein Individuum interv´eniren.
Diese gemischte Kommission h-atte die Aufgabe, von der wirtschaftlichen legalen


46