DIGITALNA ARHIVA ŠUMARSKOG LISTA
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ŠUMARSKI LIST 5/1904 str. 61 <-- 61 --> PDF |
— 275 — »Dei- Landesausschuss hat in den urspriinglichen Entwurf die Bestimmung aufgenommen, nach welcher Gemeinden, deren Waldbesitz des Flachenausmass von 50 Hektar nieht erreicht, von der Verpfliclitung, einen Wirth8chaftsplaa aufzustellen, befreit werden konnen, wenn sich ihre Waldwirtlischaft in ordentlichen Zustande btfindet. Geneniiber dieser bedingungslosen Befreiung der Gemeinden hat die k. k. Regierung. sow!e der Landeskulturrath und der bohmische Forstverein darauf hingeAvie.-en, dass der Zweck des Gesetzes in folge einer solchen Befreiung illusorisch gemacht werden konnte, weil auf diese Weise die iiberwiegende Anzahl von kleineren Doifwaldungen, welche in Bohmen ein Flachenausmass von nahezu lOO.OOO ha. umfassen, von der Vorlegung der Wirtschaftsplane befreit w6rden konnte, so dass difse Waldflache der strengeren Aufsicht und der leichteren Kontrolle, welche durch dieses Gesetz errBoghcht werden soli, entzogen werden konnte. Obzwar fiir Walder mit einem Flachenausmass unter 50 Hektar bis 30 und 20 Hektar hinunter Wirthschaftspliine noch ganz gut verfasst werden konnten, so hat die k. k. Reglerung erklart, dass das Ausmass von 50 Hektar zwar als die fešte Grenze bestimmt werden konnte, bis zu welcher der Bezirksausschuss die Gemeinden von der Verpflichtung, fiir ihre Waldungen einen Wirthschaftsplan aufzuzustellen, befreien konnte, dass es sich aber trotzdem empfehlen diirfte, fiir jene Gemeindewaldungen, welche von der Vorlegung eines ordnungsmassigen Wirthschaftsplanes befreit sind, eine besondere Vorsehrift zu erlassen, nach welcher wenigstens eine kurze Beschreibung oder Inventur des gegenwartigen Ziistandes der Waldung und ein einfaches Wirtschaf tsprogram m aufzunehmen ware, welches die Schlag- und Aufforstuogsordnung wenigsteas fiir die nachste fiinf- bis zehnjahrige Periode festsetzen wiirde; dies konnte selbst bei den kleinsten WalduDgen, welche blos bei einer periodiechen BewlrtschafLung einen Nutzen abwerfen konnen, durchgefiihrt werden. Im Sinne dieser vollkommen begriindeten Andentungen wurde in dem § 6. der zweite Absatz eingeschaltet . .« Itd. |