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ŠUMARSKI LIST 5/1904 str. 61     <-- 61 -->        PDF

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»Dei- Landesausschuss hat in den urspriinglichen Entwurf
die Bestimmung aufgenommen, nach welcher Gemeinden,
deren Waldbesitz des Flachenausmass von 50 Hektar nieht
erreicht, von der Verpfliclitung, einen Wirth8chaftsplaa aufzustellen,
befreit werden konnen, wenn sich ihre Waldwirtlischaft
in ordentlichen Zustande btfindet. Geneniiber dieser bedingungslosen
Befreiung der Gemeinden hat die k. k. Regierung. sow!e
der Landeskulturrath und der bohmische Forstverein darauf
hingeAvie.-en, dass der Zweck des Gesetzes in folge einer solchen
Befreiung illusorisch gemacht werden konnte, weil auf diese
Weise die iiberwiegende Anzahl von kleineren Doifwaldungen,
welche in Bohmen ein Flachenausmass von nahezu lOO.OOO ha.
umfassen, von der Vorlegung der Wirtschaftsplane befreit
w6rden konnte, so dass difse Waldflache der strengeren Aufsicht
und der leichteren Kontrolle, welche durch dieses Gesetz
errBoghcht werden soli, entzogen werden konnte.


Obzwar fiir Walder mit einem Flachenausmass unter 50
Hektar bis 30 und 20 Hektar hinunter Wirthschaftspliine
noch ganz gut verfasst werden konnten, so
hat die k. k. Reglerung erklart, dass das Ausmass von 50
Hektar zwar als die fešte Grenze bestimmt werden konnte, bis
zu welcher der Bezirksausschuss die Gemeinden von der Verpflichtung,
fiir ihre Waldungen einen Wirthschaftsplan aufzuzustellen,
befreien konnte, dass es sich aber trotzdem empfehlen
diirfte, fiir jene Gemeindewaldungen, welche von der Vorlegung
eines ordnungsmassigen Wirthschaftsplanes befreit sind, eine
besondere Vorsehrift zu erlassen, nach welcher wenigstens eine
kurze Beschreibung oder Inventur des gegenwartigen Ziistandes
der Waldung und ein einfaches Wirtschaf tsprogram m
aufzunehmen ware, welches die Schlag- und Aufforstuogsordnung
wenigsteas fiir die nachste fiinf- bis zehnjahrige Periode
festsetzen wiirde; dies konnte selbst bei den kleinsten WalduDgen,
welche blos bei einer periodiechen BewlrtschafLung
einen Nutzen abwerfen konnen, durchgefiihrt werden.


Im Sinne dieser vollkommen begriindeten Andentungen
wurde in dem § 6. der zweite Absatz eingeschaltet . .« Itd.