DIGITALNA ARHIVA ŠUMARSKOG LISTA
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ŠUMARSKI LIST 4/1881 str. 50     <-- 50 -->        PDF

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govu tvornicu, da možemo p. n. gg. čitatelje našeg organa o tom točnije
informirati. Opazka uređničtva.)


Odredba glede gojenja i čuvanja šuma od godine 1807.
u bivšoj Krajini sadanje beiovarske županije. Već pred 74 godine
nastojalo se o strogom čuvanju šuma u bivšoj Krajini, što nam jasno pokazuje
naredba vojnog zapovjeđniotva u Zagrebu, koju ovdje niže priobćiijemo,
te se nadamo, da će svakog šumara interesirati, a dobismo ju slučajno
u ruke iz jednog ovdašnjeg dućana, kamo je kao makulatura prispjela:


„Die diessortige Circular-Verordnung vom 19. Aprily d. J. 11. Nr. 1812.
hat bereits die allerhochste Willensmeinung Se. Majestatt enthalten, wie
die ohne Verschulden verungluckte Granz - Famillie die Wiederaufbauung
ihrer Hausser von Stein oder solide Materialle aufgemuntert werden soUen.


Bei Grelegenheit der Granz-Bereisung Se. des Generale Granz-Directeurs


E. H. Ludwig Kays. Hobeit haben sich hochst đieselben noch mehr von
der Nothvendigkeit iiberzeigt, auch zu Hindanhaltung der auserordentlichen
Walder-Verwiistungen die Hauserbauart von Holz ganzlich einstellen zu miissen
besonđers da in Gegentheil wenn hieraus nicht streng gemacht wird, der
allgemeine Holz Mangel zu befiirchten stehet, wodurch der Grenzer seiner
seitherigen Begunstigung in dem ohnentgeldlichen Holzgenusse endlich ganz
beraubt, die Karlstadter Regimenter auch noch jenen wesentlichen Nahrungszweig
verlustigt wurden, đen sie seither aus dem auswartigen Holz Verschleisse
gezogen haben.
Der Comand. Herr Gral P. M. L. Baron Hiiller haben hieraus den
Anlass genohmen, den Befehl zu ertheilen, dass von Tage der Publication
dieses Befehls in keiner Gegend der unterstehenden Regimenter eine Granz
Famillie ein Haus von gehaueten Holz Wanden mehr erbauen đtirfte, es
mag das betreffende Granzhaus das Holz hiezu bereits vorhanden haben
oder nicht.


In Stein Gegenden sollen die Hausser durchaus von Stein, in andern
von diesem Materialle entblosten Streken aber von gebrannten, oder Egyptischen
Ziegeln, oder von gestampfter Erde, oder hochstens von Fleohtwerk
erriohtet werden; Nur die Fruchtkostcn, welche sich die Griinz Hausser
herstellen, wollen der Comand. Herr General vom Holz erlauben, đagegen
aber hievon auch ganz bestimmt die Stallungen und Stallen aller Art ausnehmen,
da auch diese von dem Materialle wie die Hausser erbaut werden
sollen. Die Walđamter und die Wald Directionen darfen sich unter der
schwersten Verant\vortung nicht mehr unterfangen, zu einem neuen Hauss,
Stallung oder Stallen einige Waldbaume anzuweisen, sondern sie werden
die Holz Abgabe an die Granzer zum Baue, leđiglich auf solche Artikeln
beschrenken , welche zum Baue nach der vorberuhrten Art noch zur Bedachung
und sonst absolute nothwenđig sind.


Jeder Stations Comandant haftet fur seine Station, jeder Compagnie
Comandant fur sein Compagnie Bezirk, jeder Herr Regiments Comandant
mit den andern Her. Staabs OfEziers fiir das Regiments Nr. und jeder Hr.
General fiir seinen Brigade Bezirk, dem Comandirenden Hr. Generalu fiir
den unfehlbaren Befolg dieses Befehl, sowie auch dafiir, das die Absicht
dieser Wolthattigen Anordnung dem Granzer auch von der aehten Seite